Stadt bereitet Rückerstattung von Wassergebühren vor
Die Stadt Kassel bereitet aktuell einen Weg im komplexen Verfahren vor, Rückerstattungen an die Wassergebühren‐Zahlerinnen und ‐zahler in Kassel und Vellmar zu leisten.
Mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde, welche die Stadt Kassel nach dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs eingelegt hatte, ist die von der Stadt angestrebte juristische Klärung beim Bundesverwaltungsgericht abgeschlossen.
Der ermittelte Differenzbetrag soll rückerstattet werden. Gleichzeitig wird die Gebühr unter Wegfall der bisher eingerechneten Konzessionsabgabe kalkuliert.
Sobald diese Zahlen ermittelt und die technischen Voraussetzungen geschaffen worden sind, werden unter Anwendung einer neuen Gebührenkalkulation die Gutschriften für die vergangenen Jahre individuell berechnet. Dies gilt nur für Gebührenzahlerinnen und ‐zahler, die nach wie vor Wasser von der Stadt Kassel beziehen.
Für diejenigen, die inzwischen verzogen sind oder aus anderen Gründen keine Wasserabnehmer mehr sind, wird ebenfalls eine Lösung erarbeitet.
Rückerstattung ab 2026 – Gebührenzahlerinnen und ‐zahler müssen nicht aktiv werden
Beide Verfahren beziehen sich auf die seit dem Jahr 2017 mit einem Vorläufigkeitsvermerk ausgestellten Gebührenbescheide für etwa 65.000 Wasserabnehmende in Kassel und Vellmar. In den Jahren davor ausgestellte Bescheide sind rechtskräftig, sollte kein Widerspruch eingelegt worden sein. Um Gutschrift oder Rückzahlung zu erhalten, müssen Gebührenzahlende nicht aktiv auf die Stadt zugehen, sie werden angeschrieben, wenn die Vorbereitungen abgeschlossen sind.
Für Mieterinnen und Mieter, die nicht direkt ihre Versorgung bei KASSELWASSER angemeldet hatten oder haben, sondern ihren Anteil an den Wassergebühren über die Nebenkostenabrechnungen entrichten, sind die jeweiligen Vermieterinnen und Vermieter die Ansprechpartner, die die individuell zu berechnenden Rückerstattungen der Differenzbeträge weiterreichen müssen.
Auch in diesen Fällen bittet die Stadt noch um etwas Geduld. Erst mit Gültigkeit der neuen Gebührensatzung, die kurzfristig bis zum Jahreswechsel nicht umzusetzen ist, kann der Rückerstattungsprozess in 2026 eingeleitet werden.
Aus diesem Grund enthalten die Bescheide für das kommende Jahr noch einen Vorläufigkeitsvermerk.