Erstattung von (Trink-)Wassergebühren
Informationen zur Rückerstattung der zu viel eingenommen (Trink-)Wassergebühren an die Bürgerinnen und Bürger in Kassel und Vellmar
KASSELWASSER als Ihr städtischer Wasserversorger sorgt – neben der Abwasserbeseitigung – gemeinsam mit ihrer Dienstleisterin Städtische Werke Netz + Service GmbH dafür, dass die Trinkwasserversorgung das ganze Jahr über, an 24 Stunden am Tag, gewährleistet wird
Die Stadt Kassel beginnt iim November 2025 mit der Erstattung der zu viel gezahlten Trinkwassergebühren an die Bürgerinnen und Bürger Kassels und Vellmars. Hintergrund ist ein am 7. November 2024 rechtskräftig gewordenes Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach die Stadt Kassel ihre Wassergebühren um eine bis dahin eingerechnete Konzessionsabgabe senken musste. Auf Grundlage dieser Entscheidungen wird die Stadt Kassel nun die betroffenen (Trink-)Wassergebühren zurückzahlen bzw. rückerstatten. Die Stadt Kassel muss und wird diesen rechtlichen Vorgaben entsprechen und die Umsetzung für alle Beteiligten / Betroffenen so transparent wie möglich gestalten.
„Wir freuen uns, dass wir die organisatorischen und rechtlichen Voraussetzungen nun abgeschlossen haben und die Rückzahlungen an die Bürgerinnen und Bürger starten können“, sagt Stadtkämmerer Matthias Nölke. „Damit setzen wir ein umfangreiches und rechtlich anspruchsvolles Verfahren transparent und bürgerfreundlich um.“
Für die Erstattung ist es rechtlich nötig, die ab Juni 2017 nur vorläufig ergangenen Wassergebührenbescheide durch endgültige Bescheide mit niedrigeren Gebühren zu ersetzen. Der Versand dieser rund 55.000 Erstattungsbescheide beginnt im November 2025 und erfolgt aufgrund des Umfangs in mehreren Schritten bis Ende Januar 2026. Hierfür arbeiten die Stadt Kassel, ihr Eigenbetrieb KASSELWASSER und ihre Dienstleisterin Städtische Werke Netz + Service GmbH eng zusammen.
Die Auszahlung erfolgt an alle Personen, die aktuell Wassergebühren an die Stadt Kassel zahlen. Ihnen wird nach Erhalt des Erstattungsbescheids – automatisch und ohne Antragstellung – der jeweilige Betrag binnen acht Wochen auf die hinterlegte Bankverbindung überwiesen.
Grundsätzlich darf die Stadt nur an diejenigen erstatten, die als Gebührenpflichtige geführt werden. Privatrechtliche Ansprüche zwischen Vermietern und Mietern sowie zwischen Wohnungseigentümern und Hausverwaltungen müssen auch zwischen diesen geklärt werden, hier darf die Stadt nicht tätig werden.
Stand November 2025 - Die Stadt Kassel informiert regelmäßig über den aktuellen Stand der Erstattungen bzw. Rückzahlungen. Aktuelle Informationen werden auf dieser Seite veröffentlicht
Auf dieser Seite finden Sie Antworten auf häufige Fragen rund um den Erstattungsprozess - von den Hintergründen bis zu den nächsten Schritten. Sie finden außerdem Kontaktdaten zu konkreten Ansprechpartnern sowie (ab Mitte Janaur 2026) ein Antragsportal oder auch ein passendes Onlineformular zur Mitteilung einer Bankverbindung, sofern keine gültige IBAN vorliegt. Diese Informationen werden fortlaufend ergänzt, sobald neue Zahlen, Daten und Fakten vorliegen. Alles mit dem Ziel, Ihnen Ihr zustehendes Geld so schnell und sicher wie möglich zurückzuzahlen.
Die Erstattung erfolgt in zwei Schritten:
Erstens: Zustellung der neuen Gebührenbescheide ab November 2025
Zweitens: Auszahlung des Rückerstattungsbetrages ab Januar 2026
Voraussetzung hierfür ist ein aktives / gültiges / laufendes Kassenzeichen.
Wenn Sie zu unterschiedlichen Kassenzeichen (nicht nur zu einem Kassenzeichen) Erstattungen erwarten, erhalten Sie - zeitlich versetzt - mehrere Bescheide und mehrere Rückzahlungen / Überweisungen.
Für alle Personen, deren Kassenzeichen im Zeiraum 2017 bis 2024 beendet bzw. deaktiviert wurde, werden wir ab Mitte Januar 2026 - hier an dieser Stelle - ein digitales Antragsportal anbieten. So können Sie uns die für Ihre Rückzahlung auf Ihr Konto alle notwendigen Daten schnell und unkompliziert zukommen lassen.
Wenn Sie das Antragsportal nicht nutzen möchten, können Sie uns den ebenfalls ab Mitte Januar 2026 bereitgestellten Antrag auch per Post zusenden.
Zur Rückerstattung benötigen wir Ihre aktuelle Bankverbindung mit Angabe des Kassenzeichens
Alle Personen, die aktuell Wassergebühren zahlen und damit ein aktives / gültiges / laufendes Kassenzeichen haben, müssen nichts tun. Ihnen wird der Erstattungsbetrag auf die hinterlegte Bankverbindung binnen acht Wochen überwiesen.
Sollte uns keine aktuelle Bankverbindung vorliegen, teilen Sie uns diese bitte rechtzeitig mit. Nutzen Sie hierfür gern das Formular, das Ihrem Erstattungsbescheid beiliegt oder füllen Sie das Onlineformular "Mitteilung Bankverbindung" unbedingt unter der Angabe des Kassenzeichens gleich hier im Formular Mitteilung Bankverbindung aus:
Zwei Antragsmöglichkeiten für (ehemalige) Bürgerinnen und Bürger Kassels, die kein aktives / gültiges / laufendes bzw. ein bereits beendetes Kassenzeichen haben
Für die Personen, deren Kassenzeichen bereits beendet ist, befinden sich ein digitales Antragsportal sowie ein postalischer Antragsweg zur Erstattung in Vorbereitung. Es ist geplant, das Antragsportal und den postalischen Antragsweg Mitte Januar 2026 freizuschalten. Sobald hierzu Details vorliegen, informieren wir - hier an dieser Stelle - aktiv darüber.
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NOCH NICHT AKTIV: Externer Link zum digitalen Antragsportal
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NOCH NICHT AKTIV: Hinterlegtes PDF-Formular zum Ausfüllen und Versenden per Post (noch inaktiv)
Was ist eigentlich ein aktives / gültiges / laufendes Kassenzeichen?
Im Gebührenrecht (z. B. im Verwaltungs- oder Kommunalrecht) bedeutet der Begriff „ein aktives / gültiges / laufendes Kassenzeichen“ folgendes:
- Ein Kassenzeichen ist eine eindeutige Kennnummer, die von einer Behörde oder öffentlichen Kasse vergeben wird, um Zahlungsvorgänge eindeutig einem bestimmten Gebühren- oder Abgabenfall zuordnen zu können. Es funktioniert ähnlich wie eine Rechnungsnummer oder ein Verwendungszweck, mit dem die Buchhaltung erkennt, welche Zahlung zu welchem Bescheid oder Verfahren gehört.
- Das Kassenzeichen dient der automatischen Zuordnung von eingehenden Zahlungen zu einem Gebührenbescheid, Steuerbescheid oder einer sonstigen Forderung. In diesem vorliegenden Fall geht es um ihr Kassenzeichen zum (Trink-)Wassergebührenbescheid.
- Ein „aktives / gültiges / laufendes Kassenzeichen“ ist also ein korrektes, noch aktives und der Forderung zugeordnetes Kennzeichen - keine beliebige Nummer.
- Ohne ein aktives / gültiges / laufendes Kassenzeichen kann die Zahlung, also hier die Rückzahlung der zu viel erhobenen Wassergebühren, auf Ihr Konto nicht richtig verbucht werden, was zu Verzögerungen oder gar Fehlbuchungen führen kann. Nutzen Sie in diesem Fall bitte das digitale Antragsportal, über das Sie Ihre Daten sicher übermitteln können, oder das hinterlegte Antragsformular. Geben Sie dort an, dass Sie zwischen 2017 und 2024 ein beendetes Kassenzeichen hatten.
Von der Stadt Kassel werden über 40 Millionen Euro an über 55.000 Gebührenzahlende erstattet
Fragen und Antworten zur Rückzahlung der Gebühren / FAQ
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat rechtskräftig entschieden, dass die Stadt Kassel ihre Wassergebühren in Höhe der beklagten Konzessionsabgabe senken muss. Nachdem die Stadt Kassel das hierfür nötige neue Satzungsrecht geschaffen hat, kann sie nun den Bürgerinnen und Bürgern von Kassel und Vellmar die bis 2024 zu viel bezahlten Wassergebühren erstatten. Hierfür arbeiten die Stadt Kassel, ihr Eigenbetrieb KASSELWASSER und die Städtische Werke Netz + Service GmbH (NSG) eng zusammen.
Berichterstattung in der Hesssich Niedersächsichen Allgemien (HNA):
Der Versand der Erstattungsbescheide mit niedrigeren Wassergebühren beginnt im November 2025 für die laufenden Kassenzeichen, also an Personen, die aktuell Trinkwasser beziehen und (Trink-)Wassergebühren bezahlen. Es handelt sich insgesamt um rund 55.000 Kassenzeichen. Hinter den Kassenzeichen verbergen sich letztlich Mieterinnen und Mieter, Gewerbetreibende, Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer, in Kassel wohnende, bereits verzogene oder verstorbene Bürgerinnen und Bürger sowie Wohnungsverwaltungsgesellschaften. In jedem einzelnen Fall steht das sog. Kassenzeichen für eine gebührenpflichtige Einheit.
Da es sich um einen sehr komplexen Prozess handelt, der in mehreren Schritten umgesetzt wird, erfolgt die Zustellung der neuen Bescheide in mehreren Tranchen bis Ende januar 2026. Nach Erhalt Ihres Bescheides wird Ihre Rückzahlung bzw. Erstattung innerhalb von etwa acht Wochen überwiesen.
Die Wassergebührenbescheide ergingen an die Gebührenpflichtigen ab Juni 2017 nur vorläufig, um den Ausgang des Rechtsstreits vor dem Verwaltungsgerichtshof abzuwarten. Diese vorläufigen Bescheide müssen nun - nach abschließender gerichtlicher Prüfung - aus ebendiesen rechtlichen Gründen durch Erstattungsbescheide mit niedrigeren Wassergebühren ersetzt werden. Nur auf dieser Grundlage darf die Stadt Kassel letztlich die unrechtmäßig eingenommenen Gebühren erstatten.
Ab Mitte November 2025 werden die ersten Erstattungsbescheide mit den zu viel eingenommen Trinkwassergebühren an die Bürgerinnen und Bürger von Kassel und Vellmar versandt. Anschließend erfolgt die Auszahlung der Rückerstattung. Dies geschieht unabhängig von den jährlichen Abrechnungen zu den Trinkwassergebühren. Hier findet aus Übersichtlichkeitsgründen keine Verrechnung statt.
Zur Ermittlung Ihres individuellen Erstattungsbetrags wird die Konzessionsabgabe aus den bis 2024 erhobenen Wassergebühren herausgerechnet. Die neuen Bescheide weisen Ihren Erstattungsbetrag aus, sowohl aufgeschlüsselt nach Abrechnungsjahren als auch die Überweisungssumme.
WICHTIG: Die Rückerstattung erfolgt immer nur für ein Kassenzeichen, also pro Trinkwasseranschluss. Es ist also sehr gut möglich, dass Sie bei mehreren Kassenzeichen / Anschlüssen auch mehrere Rückerstattungen bekommen. Jedes Kassenzeichen wird individuell abgerechnet. Es erfolgen keine Sammelrückerstattungen. Je nach nummerischer Sortierung können die einzelnen Rückerstattungen auch zeitlich versetzt erfolgen. Klartext: In diesen Fällen können Sie mehrmals zu unterschiedlichen Zeitpunkten Geld auf ihr Konto überwiesen bekommen!
Insgesamt werden 40 Millionen Euro an die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Kassel und Vellmar zurückgezahlt.
Alle Personen, die bis 2024 (vorläufige) Gebührenbescheide erhalten haben. Das gilt auch für diejenigen, die gegen frühere Gebührenbescheide hinsichtlich der Konzessionsabgabe Widerspruch eingelegt haben.
Alle Personen, die aktuell (Trink-)Wassergebühren zahlen und damit auch ein laufendes bzw. aktives Kassenzeichen haben, müssen überhaupt nichts tun. Ihnen wird der Erstattungsbetrag auf die hinterlegte Bankverbindung binnen acht Wochen nach dem Zugang des Erstattungsbescheides überwiesen.
Sollte uns aber keine aktuelle Bankverbindung vorliegen, teilen Sie uns diese bitte rechtzeitig mit. Nutzen Sie in diesem Fall bitte das Formular, das Ihrem Erstattungsbescheid beiliegt oder teilen Sie uns die Bankverbindung über das anhängende PDF bzw. Onlineformular "Mitteilung Bankverbindung" mit.
Für Personen, die nur in der Vergangenheit seit 2017 Wassergebühren an die Städte Kassel und Vellmar bezahlt haben, aber heute keine Gebührenpflichtigen mehr sind, bereiten wir derzeit ein digitales Antragsportal sowie einen postalischen Antragsweg vor. Über Details informieren wir an dieser Stelle nächstmöglich. Wir erwarten die Freischaltung des digitalen Antragportals für Mitte Januar 2026.
Sie können Ihre Erstattung nur auf eine aktuelle Bankverbindung erhalten. Sollte uns diese Bankverbindung nicht vorliegen, teilen Sie uns Ihre aktuelle Bankverbindung bitte mit. Nutzen Sie hierfür bitte das Formular, welches Ihrem Erstattungsbescheid beiliegt oder das auf dieser Seite bereitgestellte Formular "Mitteilung Bankverbindung".
Der Versand beginnt im November 2025 und erfolgt anhand der Kassenzeichen in mehreren Schritten bis Ende Januar 2026. Wenn Sie zu unterschiedlichen Kassenzeichen eine Erstattung erwarten, erhalten Sie diese auch über mehrere Bescheide und in mehreren Überweisungen. Vor März 2026 müssen Sie nicht tätig werden. Sollten Sie bis dahin keinen Erstattungsbescheid erhalten haben, wenden Sie sich bitte an:
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per Mail an erstattung-wasser@kassel.de
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Telefonisch an +49 (0561) 787 2400
Für Personen, die nur in der Vergangenheit seit 2017 Wassergebühren an die Städte Kassel und Vellmar bezahlt haben, aber heute keine Gebührenpflichtigen mehr sind, bereiten wir derzeit ein digitales Antragsportal sowie einen postalischen Antragsweg vor. Über Details informieren wir an dieser Stelle nächstmöglich. Wir erwarten die Freischaltung des digitalen Antragportals für Mitte Januar 2026.
Ansprüche, die zwischen Vermieterinnen / Vermietern und Mieterinnen / Mietern bestehen, müssen untereinander geklärt werden. Dazu gehören auch nachträgliche Korrekturen von Nebenkostenabrechnungen. Die Stadt Kassel darf ausschließlich an sog. "Gebührenpflichtige" erstatten. Sofern die Wassergebühren durch bzw. über die / den Vermieterin / Vermieter bezahlt wurden, müssen sich deren Mieterinnen / Mieter dorthin wenden.
Sofern das Gebührenverhältnis zwischen der Stadt Kassel und einer Wohnungseigentümergemeinschaft besteht, erstattet die Stadt Kassel nur an die Vertretungsberechtigten dieser Gemeinschaft, zum Beispiel an eine Hausverwaltung. Ansprüche unter Wohnungseigentümern gegenüber einer Hausverwaltung müssen untereinander geklärt werden.