Erstattung von (Trink-)Wassergebühren

Informationen zur Rückerstattung der zu viel eingenommen (Trink-)Wassergebühren an die Bürgerinnen und Bürger in Kassel und Vellmar

KASSELWASSER als Ihr städtischer Wasserversorger sorgt – neben der Abwasserbeseitigung – gemeinsam mit ihrer Dienstleisterin Städtische Werke Netz + Service GmbH dafür, dass die Trinkwasserversorgung das ganze Jahr über, an 24 Stunden am Tag, gewährleistet wird

Die Stadt Kassel beginnt im November 2025 mit der Erstattung der zu viel gezahlten (Trink-)Wassergebühren an die Bürgerinnen und Bürger Kassels und Vellmars. Hintergrund ist ein am 7. November 2024 rechtskräftig gewordenes Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach Kassels und Vellmars (Trink-)Wassergebühren um eine bis dahin eingerechnete Konzessionsabgabe sinken mussten. Auf Grundlage dieser Entscheidungen wird die Stadt Kassel nun die betreffenden (Trink-)Wassergebühren zurückzahlen bzw. rückerstatten. Die Stadt Kassel muss und wird diesen rechtlichen Vorgaben entsprechen und die Umsetzung für alle Beteiligten / Betroffenen so transparent wie möglich gestalten.

„Wir freuen uns, dass wir die organisatorischen und rechtlichen Voraussetzungen nun abgeschlossen haben und die Rückzahlungen an die Bürgerinnen und Bürger starten können“, sagt Stadtkämmerer Matthias Nölke. „Damit setzen wir ein umfangreiches und rechtlich anspruchsvolles Verfahren transparent und bürgerfreundlich um.“

Für die Erstattung ist es rechtlich nötig, die ab Juni 2017 nur vorläufig ergangenen (Trink-)Wassergebührenbescheide durch endgültige Bescheide mit niedrigeren Gebühren zu ersetzen. Der Versand dieser rund 55.000 Erstattungsbescheide beginnt im November 2025 und erfolgt aufgrund des Umfangs in mehreren Schritten bis Ende Januar 2026. Hierfür arbeiten die Stadt Kassel, ihr Eigenbetrieb KASSELWASSER und ihre Dienstleisterin Städtische Werke Netz + Service GmbH eng zusammen.

Die Auszahlung erfolgt zunächst an alle 55.000 Kassenzeichen, für die derzeit (Trink-)Wassergebühren an die Stadt Kassel gezahlt werden. Die Gebührenpflichtigen erhalten automatisch und ohne Antrag ihren individuell errechneten Erstattungsbetrag binnen acht Wochen nach ihrem Erstattungsbescheid. Der Betrag wird auf die hinterlegte Bankverbindung überwiesen. Wo keine aktuelle IBAN vorliegt, muss sie der Stadt Kassel mitgeteilt werden, zum Beispiel über ein Formular, das den Erstattungsbescheiden beiliegt oder direkt über das Onlineformular "Mitteilung Bankverbindung" unten auf dieser Seite. Wer (Trink-)Wassergebühren für mehrere Kassenzeichen zahlt, erhält auch mehrere Erstattungsbescheide, die aufgrund des mehrschrittigen Verfahrens zu unterschiedlichen Zeitpunkten zugehen können.

Für Anfang 2026 bereiten wir ein digitales Antragsportal und einen postalischen Antragsweg vor. Dieser Weg gilt für weitere rd. 25.000 sog. passive Kassenzeichen, die zwischen 2017 und 2024 noch aktiv waren. Das bedeutet, dass für diese Anschlüsse in der Vergangenheit (Trink-)Wassergebühren gezahlt wurden, aktuell jedoch - etwa durch Wegzug - nicht mehr. Sollte dies auf Sie zutreffen, benötigen wir Ihre Unterstützung ab Anfang 2026. Die für die Rückzahlung notwendigen Daten können Sie uns dann über das digitale Antragsportal (oder postalisch) zur Verfügung stellen.

Grundsätzlich darf die Stadt nur an diejenigen erstatten, die als Gebührenpflichtige geführt werden. Privatrechtliche Ansprüche zwischen Vermieterinnen / Vermietern und Mieterinnen / Mietern sowie zwischen Wohnungseigentümerinnen / Wohnungseigentümern und Hausverwaltungen müssen auch zwischen diesen geklärt werden, hier darf die Stadt nicht tätig werden.

Stand November 2025 - Die Stadt Kassel informiert regelmäßig über den aktuellen Stand der Erstattungen bzw.  Rückzahlungen. Aktuelle Informationen werden auf dieser Seite veröffentlicht

Auf dieser Seite finden Sie Antworten auf häufige Fragen rund um den Erstattungsprozess - von den Hintergründen bis zu den nächsten Schritten. Sie finden hier außerdem Kontaktdaten zu konkreten Ansprechpartnern sowie das passende Onlineformular zur "Mitteilung einer Bankverbindung", sofern keine gültige IBAN vorliegt.

Die Informationen auf dieser Seite werden fortlaufend ergänzt, sobald neue Zahlen, Daten und Fakten vorliegen. Alles mit dem Ziel, Ihnen Ihr zustehendes Geld so schnell und sicher wie möglich zurückzuzahlen. 


Die Erstattung erfolgt in zwei Schritten:

 

Grafik Rueckerstattung

Erstens: Zustellung der neuen Gebührenbescheide ab November 2025

Zweitens: Auszahlung des Erstattungsbetrages ab Januar 2026

Voraussetzung hierfür ist ein aktives / gültiges / laufendes Kassenzeichen.

Wenn Sie zu unterschiedlichen Kassenzeichen (nicht nur zu einem Kassenzeichen) Erstattungen erwarten, erhalten Sie - zeitlich versetzt - mehrere Bescheide und mehrere Rückzahlungen / Überweisungen.

Für alle Personen, die ab Juni 2017 (Trink-)Wassergebühren bezahlt haben, deren Kassenzeichen aber mittlerweile beendet wurde, werden wir hier an dieser Stelle – ein digitales Antrags- portal anbieten. So können Sie uns die für Ihre Rückzahlung auf Ihr Konto alle notwendigen Daten schnell und unkompliziert zukommen lassen.

Wenn Sie das Antragsportal nicht nutzen möchten, können Sie uns den ebenfalls ab Anfang des Jahres 2026 bereitgestellten Antrag auch per Post zusenden.


Zur Rückerstattung benötigen wir Ihre aktuelle Bankverbindung mit Angabe des Kassenzeichens 

Alle Personen, die aktuell Wassergebühren zahlen und damit ein aktives / gültiges / laufendes Kassenzeichen haben, müssen nichts tun. Ihnen wird der Erstattungsbetrag auf die hinterlegte Bankverbindung binnen acht Wochen überwiesen.

Sollte uns keine aktuelle Bankverbindung vorliegen, teilen Sie uns diese bitte rechtzeitig mit. Nutzen Sie hierfür gern das Formular, das Ihrem Erstattungsbescheid beiliegt oder füllen Sie das Onlineformular "Mitteilung Bankverbindung" unbedingt unter der Angabe des Kassenzeichens aus.


Zwei Antragsmöglichkeiten für (ehemalige) Bürgerinnen und Bürger Kassels / Vellmars, die kein aktives / gültiges / laufendes bzw. ein bereits beendetes Kassenzeichen haben

Für die Personen, deren Kassenzeichen bereits beendet ist, befinden sich ein digitales Antragsportal sowie ein postalischer Antragsweg zur Erstattung in Vorbereitung. Es ist geplant, das Antragsportal und den postalischen Antragsweg Anfang des Jahres 2026 freizuschalten. Sobald hierzu Details vorliegen, informieren wir - hier an dieser Stelle - aktiv darüber.

  • NOCH NICHT AKTIV: Externer Link zum digitalen Antragsportal

  • NOCH NICHT AKTIV: Hinterlegtes PDF-Formular zum Ausfüllen und Versenden per Post (noch inaktiv) 


Was ist eigentlich ein aktives / gültiges / laufendes Kassenzeichen? 

Im Gebührenrecht (z. B. im Verwaltungs- oder Kommunalrecht) bedeutet der Begriff „ein aktives / gültiges / laufendes Kassenzeichen“ folgendes:

  • Ein Kassenzeichen ist eine eindeutige Kennnummer, die von einer Behörde oder öffentlichen Kasse vergeben wird, um Zahlungsvorgänge eindeutig einem bestimmten Gebühren- oder Abgabenfall zuordnen zu können. Es funktioniert ähnlich wie eine Rechnungsnummer oder ein Verwendungszweck, mit dem die Buchhaltung erkennt, welche Zahlung zu welchem Bescheid oder Verfahren gehört.
  • Das Kassenzeichen dient der automatischen Zuordnung von eingehenden Zahlungen zu einem Gebührenbescheid, Steuerbescheid oder einer sonstigen Forderung. In diesem vorliegenden Fall geht es um ihr Kassenzeichen zum (Trink-)Wassergebührenbescheid.
  • Ein „aktives / gültiges / laufendes Kassenzeichen“ ist also ein korrektes, noch aktives und der Forderung zugeordnetes Kennzeichen - keine beliebige Nummer.
  • Ohne ein aktives / gültiges / laufendes Kassenzeichen kann die Zahlung, also hier die Rückzahlung der zu viel erhobenen Wassergebühren, auf Ihr Konto nicht richtig verbucht werden, was zu Verzögerungen oder gar Fehlbuchungen führen kann. Nutzen Sie in diesem Fall bitte das für Anfang 2026 geplante digitale Antragsportal, über das Sie Ihre Daten sicher übermitteln können. Geben Sie dort an, dass Sie zwischen 2017 und 2024 ein beendetes Kassenzeichen hatten.

Fragen und Antworten zur Rückzahlung der Gebühren / FAQ


Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat rechtskräftig entschieden, dass die Stadt Kassel ihre (Trink-)Wassergebühren in Höhe der beklagten Konzessionsabgabe senken muss. Nachdem die Stadt Kassel das hierfür nötige neue Satzungsrecht geschaffen hat, kann sie nun den Bürgerinnen und Bürgern Kassels und Vellmars die bis 2024 zu viel bezahlten (Trink-)Wassergebühren erstatten. Hierfür arbeiten die Stadt Kassel, ihr Eigenbetrieb KASSELWASSER und die Städtische Werke Netz + Service GmbH (NSG) eng zusammen.

Berichterstattung in der Hesssich Niedersächsichen Allgemeine (HNA):

Hessisch Niedersächsische Allgemeine HNA vom 05.11.2025_Titel.pdf (pdf, 0,10 MB) Thema: Rückzahlungen der zu viel eingenommenen (Trink-)wassergebühren - Titelseite der HNA vom 05.11.2025 von Bastian Ludwig

Hessisch Niedersächsische Allgemeine HNA vom 05.11.2025_Bericht_Seite_4.pdf (pdf, 0,17 MB) Thema: Rückzahlungen der zu viel eingenommenen (Trink-)wassergebühren - Bericht auf Seite 4 der HNA vom 05.11.2025 von Bastian Ludwig

Hessisch Niedersächsische Allgemeine HNA vom 05.11.2025_Kommentar_Seite_4.pdf (pdf, 0,11 MB) Thema: Rückzahlungen der zu viel eingenommenen (Trink-)wassergebühren - Kommentar auf Seite 4 der HNA vom 05.11.2025 von Bastian Ludwig


Der Versand der Erstattungsbescheide mit niedrigeren (Trink-)Wassergebühren beginnt im November 2025 für die laufenden Kassenzeichen, also an Personen, die aktuell Trinkwasser beziehen und (Trink-)Wassergebühren bezahlen. Es handelt sich insgesamt um rund 55.000 aktive Kassenzeichen. Hinter den Kassenzeichen verbergen sich letztlich Mieterinnen und Mieter, Gewerbetreibende, Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer, in Kassel wohnende, bereits verzogene oder verstorbene Bürgerinnen und Bürger sowie Wohnungsverwaltungsgesellschaften. In jedem einzelnen Fall steht das sog. Kassenzeichen für eine gebührenpflichtige Einheit.

Da es sich um einen sehr komplexen Prozess handelt, der in mehreren Schritten umgesetzt wird, erfolgt die Zustellung der neuen Bescheide in mehreren Tranchen bis Ende Januar 2026. Nach Erhalt Ihres Bescheides wird Ihre Rückzahlung bzw. Erstattung innerhalb von etwa acht Wochen überwiesen.


Die (Trink-)Wassergebührenbescheide ergingen an die Gebührenpflichtigen ab Juni 2017 nur vorläufig, um den Ausgang des Rechtsstreits vor dem Verwaltungsgerichtshof abzuwarten. Diese vorläufigen Bescheide müssen nun - nach abschließender gerichtlicher Prüfung -  aus ebendiesen rechtlichen Gründen durch Erstattungsbescheide mit niedrigeren (Trink-)Wassergebühren ersetzt werden. Nur auf dieser Grundlage darf die Stadt Kassel letztlich die unrechtmäßig eingenommenen Gebühren erstatten.

Ab Mitte November 2025 werden die ersten Erstattungsbescheide in Höhe der zu viel eingenommen (Trink-)Wassergebühren an die Bürgerinnen und Bürger von Kassel und Vellmar versandt. Anschließend erfolgt die Auszahlung der Rückerstattung. Dies geschieht unabhängig von den jährlichen Abrechnungen zu den (Trink-)Wassergebühren. Hier findet aus Übersichtlichkeitsgründen keine Verrechnung statt. 


Zur Ermittlung Ihres individuellen Erstattungsbetrags wird die Konzessionsabgabe aus den bis 2024 erhobenen (Trink-)Wassergebühren herausgerechnet. Die neuen Bescheide weisen Ihren Erstattungsbetrag aus, sowohl aufgeschlüsselt nach Abrechnungsjahren als auch die Überweisungssumme.

WICHTIG: Die Rückerstattung erfolgt immer nur für ein Kassenzeichen, also pro Verbrauchsstelle (Trinkwasseranschluss). Es ist also sehr gut möglich, dass Sie bei mehreren Kassenzeichen / Anschlüssen auch mehrere Rückerstattungen bekommen. Jedes Kassenzeichen wird individuell abgerechnet. Es erfolgen keine Sammelrückerstattungen. Je nach nummerischer Sortierung können die einzelnen Rückerstattungen auch zeitlich versetzt erfolgen. Klartext: In diesen Fällen können Sie mehrmals zu unterschiedlichen Zeitpunkten Geld auf Ihr Konto überwiesen bekommen!


Alle Personen, die bis 2024 (vorläufige) Gebührenbescheide erhalten haben. Das gilt auch für diejenigen, die gegen frühere Gebührenbescheide hinsichtlich der Konzessionsabgabe Widerspruch eingelegt haben.


Alle Personen, die aktuell (Trink-)Wassergebühren zahlen und damit auch ein laufendes bzw. aktives Kassenzeichen haben, müssen überhaupt nichts tun. Ihnen wird der Erstattungsbetrag auf die hinterlegte Bankverbindung binnen acht Wochen nach dem Zugang des Erstattungsbescheides überwiesen.

Sollte uns aber keine aktuelle Bankverbindung vorliegen, teilen Sie uns diese bitte rechtzeitig mit. Nutzen Sie in diesem Fall bitte das Formular, das Ihrem Erstattungsbescheid beiliegt oder teilen Sie uns die Bankverbindung über das Onlineformular Mitteilung Bankverbindung mit.

Für Personen, die nur in der Vergangenheit seit 2017 (Trink-)Wassergebühren an die Städte Kassel und Vellmar bezahlt haben, aber heute keine Gebührenpflichtigen mehr sind, bereiten wir derzeit ein digitales Antragsportal sowie einen postalischen Antragsweg vor. Über Details informieren wir an dieser Stelle nächstmöglich. 


Sie können Ihre Erstattung nur auf eine aktuelle Bankverbindung erhalten. Sollte uns diese Bankverbindung nicht vorliegen, teilen Sie uns Ihre aktuelle Bankverbindung bitte mit. Nutzen Sie hierfür bitte das Formular, welches Ihrem Erstattungsbescheid beiliegt oder das auf dieser Seite bereitgestellte Formular "Mitteilung Bankverbindung".


Der Versand beginnt im November 2025 und erfolgt anhand der Kassenzeichen in mehreren Schritten bis Ende Januar 2026. Wenn Sie zu unterschiedlichen Kassenzeichen eine Erstattung erwarten, erhalten Sie diese auch über mehrere Bescheide und in mehreren Überweisungen. Vor März 2026 müssen Sie nicht tätig werden. Sollten Sie bis dahin keinen Erstattungsbescheid erhalten haben, wenden Sie sich bitte an:


Für Personen, die nur in der Vergangenheit seit 2017 (Trink-)Wassergebühren an die Städte Kassel und Vellmar bezahlt haben, aber heute keine Gebührenpflichtigen mehr sind, bereiten wir derzeit ein digitales Antragsportal sowie einen postalischen Antragsweg vor. Über Details informieren wir an dieser Stelle nächstmöglich. 

 

 


Ansprüche, die zwischen Vermieterinnen / Vermietern und Mieterinnen / Mietern bestehen, müssen untereinander geklärt werden. Dazu gehören auch nachträgliche Korrekturen von Nebenkostenabrechnungen. Die Stadt Kassel darf ausschließlich an sog. "Gebührenpflichtige" erstatten. Sofern die (Trink-)Wassergebühren durch bzw. über die / den Vermieterin / Vermieter bezahlt wurden, müssen sich deren Mieterinnen / Mieter dorthin wenden.


Sofern das Gebührenverhältnis zwischen der Stadt Kassel und einer Wohnungseigentümergemeinschaft besteht, erstattet die Stadt Kassel nur an die Vertretungsberechtigten dieser Gemeinschaft, zum Beispiel an eine Hausverwaltung. Ansprüche unter Wohnungseigentümerinnen / Wohnungseigentümern gegenüber einer Hausverwaltung müssen untereinander geklärt werden.


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Für weitere allgemeine Fragen rund um die Erstattung wenden Sie sich bitte an: